Die Energiewende stellt den Schutz der Beständigkeit des gesetzten Rechts auf die Probe. Änderungen des geltenden Rechts brechen sich an den verfassungsrechtlichen Grenzen für Rückwirkungen von Gesetzesänderungen. Dies betrifft auch die Änderung der gesetzlichen Haftung des Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Betreiber einer Offshore-Windkraftanlage für Nachteile in Folge von Verzögerungen beim Netzanschluss des Windparks. Mit einer Reform Ende 2012 wurde genau diese Haftung des Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Betreiber einer Offshore-Windkraftanlage neu geregelt. Dabei ist fraglich, ob in Konstellationen, in denen die Errichtung einer Offshore-Anlage noch unter dem alten Recht begonnen und vorangetrieben worden war, die Haftung des Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden wegen Verzögerungen bei der Netzanbindung weiterhin nach dem alten Recht zu bestimmen ist. Wesentlicher Aspekt ist dabei die Frage, inwieweit das Verfassungsrecht einer Änderung des Haftungsrechts entgegensteht.