Die Arbeit geht der Frage nach, ob der urheberstrafrechtliche Tatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG auf Grund der mit der Digitalisierung einhergehenden Änderungen grundlegend umgestaltet oder gar abgeschafft werden sollte. Diese Frage kann nur nach intensiver Auseinandersetzung mit der Dogmatik der Vorschrift beantwortet werden. Problematisch ist die zivilrechtsakzessorische Ausgestaltung des Urheberstrafrechts, die häufig zur Missachtung verfassungsrechtlicher, strafrechtsspezifischer Grundsätze führt. Zudem muss der strafrechtliche Schutz der Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller vom Schutz des geistigen Eigentums in § 106 Abs. 1 UrhG abgegrenzt werden. Auch die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei der grenzüberschreitenden Verletzung von Leistungsschutz- und Urheberrechten ist von grundlegender Bedeutung für den strafrechtlichen Schutz der Plattenlabel. Die Themen der Strafbarkeit von Nutzern illegaler Streaming-Seiten sowie das Thema Sampling werden intensiv diskutiert.