Das Völkerrecht kennt keinen Anspruch auf Asyl. Auch die Religionsfreiheit im umfassenden Sinne, unter Einschluss ihrer negativen Ausprägung und des Rechts auf freien Religionswechsel, ist bislang kein universell anerkanntes Menschenrecht. Das weitgehend harmonisierte europäische Flüchtlingsrecht wurde seitens der deutschen Rechtsprechung nur zögerlich umgesetzt. Dem Europäischen Gerichtshof folgend steht nun auch für das Bundesverwaltungsgericht die religiöse Identität des Betroffenen im Mittelpunkt. Das religiös bedingte, verfolgungsauslösende Verhalten muss für den Einzelnen – nach seinem Glaubensverständnis – identitätsprägend sein. Der mitgliedschaftsrechtlichen Entscheidung einer Religionsgesellschaft kommt allenfalls indizielle Bedeutung zu. Der Autor leitet aus Grundsatzentscheidungen des britischen Supreme Court zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung und der politischen Meinung ab, dass die Inanspruchnahme der negativen Religionsfreiheit – die Konfessionsfreiheit als »westlich geprägter Lebensstil« – gleichermaßen identitätsprägend und in Herkunftsländern mit strikter Staatsreligion ebenso verfolgungsträchtig wie ein Religionswechsel sein kann.