Die 2014 erfolgte Einführung der Honoraranlageberatung sowie das ebenfalls junge Geschäftsmodell der digitalen Anlageberatung ("Robo-Advice") geben erneut Anlass zu der Frage, wie und auf welcher Grundlage Anlageberater für Beratungsfehler haften. Vor diesem aktuellen Hintergrund beleuchtet Charlotte van Kampen kritisch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und stellt der Figur des stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrags ein vorzugswürdiges Haftungsmodell entgegen. Zudem ordnet sie das digitale Dienstleistungsangebot der "Robo-Advisors" in das zivil- und aufsichtsrechtliche Regelungssystem ein. Bei der provisionsbasierten Anlageberatung besteht ein unvermeidbarer Interessenkonflikt zwischen dem Beratungsbedürfnis des Anlegers und dem Interesse des Beraters an der Finanzierung seiner Beratungsleistung. Andere Länder, allen voran das Vereinigte Königreich, haben daher bereits ein weitgehendes Provisionsverbot für Anlageberater eingeführt. Es sprechen gute Gründe dafür, dass dies auch für Deutschland ein richtiger Schritt wäre.