Die Arbeit geht der Frage nach, wie und durch wen das Grundgesetz und Verfassungsrecht im Allgemeinen geändert werden können. Der Untersuchung liegt die Grundperspektive: »Wie müsste es sein?« nicht: »Wie ist es (nach Art. 79 GG)?«, zugrunde. Dazu wird ein Verfassungsverständnis entwickelt, dessen theoretische und philosophische Wurzeln über Kelsen und Schmitt bis in die Vertragstheorien der Neuzeit reichen. Daraus zieht der Autor Konsequenzen für die Begriffe Volkssouveränität und Demokratie. Er untersucht, wie der Stufenbau der Rechtsordnung zustande kommt, was dem Recht seine Legitimation und seinen spezifischen Rang verleiht und in welchem Verhältnis das Mehrheits- und Demokratieprinzip zum Begriff des Rechts an sich stehen. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Kompetenz zur Verfassungsgebung und -änderung, an denen die durch das Grundgesetz positivierte Praxis kritisch gemessen wird. Das kontroverse Ergebnis: Die Normierung in Art. 79 GG genügt den verfassungs- und demokratietheoretischen Anforderungen nur bedingt.