Das positive Recht ist das Objekt des rechtlichen Wissens. Aber wer oder was ist sein Subjekt? Ist es "die" Rechtswissenschaft? Ist es die jeweils zu einer Entscheidung befugte Stelle? Oder ist es gar "das Recht selbst"? Im Hauptbeitrag dieses Bandes wird die provokante These entfaltet, dass das Recht nicht bloß Gegenstand der Erkenntnis, sondern auch Subjekt des Erkennens ist. Den Schlüssel zum Verständnis dieser These bildet eine Theorie der Rechtsquellen. Diese lassen sich als Formen des Urteilens begreifen, etwa in der Form der Behauptung, etwas gehe nicht an, weil es das noch nie gegeben habe (Gewohnheitsrecht), oder etwas sei unerlaubt, weil das so entschieden worden sei (Gesetzesrecht). Keine Quelle kann für sich selbst sprechen. Sie bedarf der Vermittlung durch eine andere. Zwischen den Quellen entsteht solcherart ein spannungsreiches Verhältnis von wechselseitiger Anerkennung und Zurückweisung.