Das als Hinzurechnungsbesteuerung bezeichnete Rechtsinstrument, welches eine „Steuerflucht“ ins niedrig besteuerte Ausland zu unterbinden bezweckt, wurde seitens Deutschlands im Jahr 1972 in §§ 7 ff. AStG implementiert. Über 50 Jahre später steht die Hinzurechnungsbesteuerung wieder im Fokus der Betrachtung. Durch das ATADUmsG vom 25.6.2021 wurden partiell wesentliche Änderungen im Hinzurechnungsbesteuerungsregime vorgenommen. Eine dieser Änderungen verkörpert die Modifikation der Anforderungen an den sog. Substanztest. Es ist zu prüfen, ob die durch das ATADUmsG transformierten Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar sind, da sich auch europäisches Sekundärrecht (ATAD) an europäischem Primärrecht (EU-Grundfreiheiten) messen lassen muss.