Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)

Rechtsstand: 01. Januar 2021

Inhalt:
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
Unterabschnitt 3 - Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
Unterabschnitt 4 - Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Abschnitt 3 - Familienzuschlag
Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 1 - Amtszulagen und Strukturzulage
Unterabschnitt 2 - Stellenzulagen
Unterabschnitt 3 - Andere Zulagen
Unterabschnitt 4 - Vergütungen
Unterabschnitt 5 - Zuschläge
Unterabschnitt 6 - Sonstiges
Abschnitt 5 - Auslandsbesoldung
Abschnitt 6 - Anwärterbezüge
Abschnitt 7 - Vermögenswirksame Leistungen
Abschnitt 8 - Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften
Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften
Zusatz: (Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330)):
Anlage 1 bis 4 (Landesbesoldungsordnung A, B, R und W)
Anlage 5 – Künftig wegfallende (kw) Ämter
Anlage 6 bis 8 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnungen A, B und R)
Anlage 09 bis 12 (Landesbesoldungsordnungen W, C und H, Anwärtergrundbetrag)
Anlage 13 (Familienzuschlag)
Anlage 14 (Amtszulagen und Strukturzulage)
Anlage 15 (Stellenzulagen und andere Zulagen)
Anlage 16 (Auslandsbesoldung)
Anlage 17 (Überleitungsübersicht)