Die Studie widmet sich anhand des Amts des Kammerrichters exemplarisch dem Gegensatz zwischen der sich ausdifferenzierenden Reichsgerichtsbarkeit und den Funktionsprinzipien der ständischen Gesellschaft, die in ihrer Widersprüchlichkeit die strukturelle Beschaffenheit des Alten Reichs spiegeln. Die Kammerrichter standen als Oberhaupt des Reichskammergerichts einer Institution vor, mit deren Einrichtung die oberste Rechtsprechung im Alten Reich an Autonomie gewann. Zugleich blieben sie selbst den gesellschaftlichen Regeln und Bedingungen ihrer Zeit verpflichtet und nutzten die Ressourcen ihres Amts im Interesse ihrer Familien und sozialen Netzwerke.