Die Arbeit zur Landesverfassung von Mecklenburg-Schwerin analysiert das Verfassungsdokument von 1920 unter anderem mitsamt den Übergängen sowie der Zerstörung im Zuge der Gleichschaltung. Hervorzuheben sind insbesondere drei Aspekte. Zum einen zählt die Landesverfassung zu den wenigen Urkunden, die in der Zwischenkriegszeit nicht einmal in einem Kommentar gewürdigt worden sind. Zum zweiten stand das Land Mecklenburg-Schwerin im Jahre 1918 buchstäblich vor dem Sprung aus dem Spätmittelalter in die moderne Staatlichkeit. Zum dritten schließlich weist die Landesverfassung von Mecklenburg-Schwerin einige Besonderheiten auf, an erster Stelle den Vorspruch zu den Grundrechten, der in vieler Hinsicht Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 79 Abs. 3 GG vorgreift.