Der Konzernverantwortlichkeit und dem Konzernprivileg wird vermehrt ein gegenseitiges Rechtfertigungsmuster bzw. eine wechselseitige Kompensation zugesprochen. Demnach sollen sich beide Aspekte gegenseitig bedingen und zwei untrennbar verbundene Aspekte desselben Sachverhalts darstellen. Dieses Junktim kommt in der Praxis insbesondere dann zum Ausdruck, wenn zur Rechtfertigung der bußgeldrechtlichen Inanspruchnahme einer Muttergesellschaft auf das Konzernprivileg verwiesen wird. Die Arbeit geht der Frage nach, ob diese Annahme dem Grunde nach zutreffend ist und Allgemeingültigkeit besitzt. Dabei werden die Voraussetzungen der beiden Erscheinungsformen gegenübergestellt sowie mehrere Fallbeispiele jenseits des paradigmatischen Mutter-Tochter-Verhältnisses untersucht.