Bei der Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften wird versucht, das Erbrechtsgefüge des Bürgerlichen Gesetzbuchs, allen voran die Bestimmungen über die Erbengemeinschaft und erbrechtliche Fremdverwalter (Testamentsvollstrecker, Nachlass[insolvenz]verwalter, Nachlasspfleger), zur Anwendung zu bringen. Schon in der Vergangenheit gab es Lösungsvorschläge, die eine fein verästelte Modifikation des bürgerlichen Erbrechtsgefüges enthielten. Rouven Eichten skizziert diese und arbeitet eine Kritik am modifizierten Erbrechtsgefüge der etablierten Rechtsdoktrin heraus. Anschließend entwickelt er ein eigenes System, das sich noch stärker am bürgerlichrechtlichen Erbrechtsgefüge orientiert.