Das Verwaltungsrecht der öffentlichen Unternehmen weist die Rechtfertigung öffentlicher Unternehmen dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Zwecks zu. Er steht dabei im engen Zusammenhang zum kommunalrechtlichen Begriff der Daseinsvorsorge. Thorsten Helm verankert diesen Begriff objektiv- und subjektivrechtlich im Wirtschaftsverfassungsrecht. Er weist ihm eine Brückenfunktion zwischen Sozialstaats- und Demokratieprinzip sowie Wettbewerbsfreiheit zu, welches die Kompetenzen und die Staatsaufgaben ebenso berücksichtigt wie die Wirtschaftsgrundrechte. Der öffentliche Zweck erhält so unter Zuhilfenahme von Definitionsansätzen, Fallrecht und Kriterien einen Gehalt, eine drittschützende Aufladung und eine Abwägungsfunktion, die staatliche Fürsorge und personale Freiheit in sich trägt. Der so ausgeformte öffentliche Zweck wird in ein funktionales Verhältnis zum unionsrechtlichen Allgemeininteresse im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gesetzt, ins Gesellschaftsrecht der öffentlichen Unternehmen eingeführt und am steuerrechtlichen, gemeinnützigen Zweck gemessen.