Zu den Erfordernissen der notariellen Beurkundung gehört die Vorlesungspflicht. Bei umfangreichen Vertragswerken ist dies oft ein mühsames Unterfangen. Für manche Anlagen gelten freilich Verfahrenserleichterungen, die in der Praxis rege genutzt werden. Die Autorin analysiert für verschiedene Fallkonstellationen, unter welchen Voraussetzungen eine Anlage zum Gegenstand der Urkunde gemacht werden muss. Der Rechtsanwender erfährt im Detail, welche Verfahrenserleichterungen bei der Verweisung auf Anlagen gelten. Mit Blick auf Bezugsurkunden legt die Autorin dar, dass die Verweisung auf mit Dritten zum bloßen Zwecke der Verfahrensverkürzung errichtete Urkunden zwar de lege lata zulässig, vor dem Hintergrund der mit der notariellen Beurkundung verfolgten Zwecke jedoch problematisch ist. Um insoweit einen Qualitätsgewinn zu erreichen, mündet die Arbeit in einem Vorschlag zur Reform des Beurkundungsgesetzes, der zugleich Umgehungsmöglichkeiten einschränkt und dem Ziel der Reduktion der Vorlesungspflicht Rechnung trägt.