Die Rechtsprechung des BGH zur Tötungshemmschwelle existiert seit den frühen 1980er Jahren. Danach liegt der Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, es bedürfe wegen der hohen Hemmschwelle vor der Tötung eines Menschen jedoch einer besonderen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. In den letzten Jahren rückten einige Senate des BGH von dieser Rechtsprechung ab, ohne sie ganz aufzugeben. Die Autorin wertet die Rechtsprechung der vergangenen dreißig Jahre aus und setzt sich kritisch mit den rechtlichen, psychologischen und straftheoretischen Hintergründen dieser Rechtsprechung auseinander. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass primäres Ziel der »Hemmschwellentheorie« die Erreichung bestimmter Ergebnisse ist. Da der Vorsatz zur Ermöglichung einzelfallangemessener Ergebnisse jedoch nicht das geeignete Merkmal ist, diskutiert sie anschließend andere Möglichkeiten zur Einzelfallabwägung innerhalb der Schuld und Strafzumessung.