Kann die Juristische Methodenlehre in einer dichtgewobenen Rechtsordnung "Gerechtigkeit" als Argument zulassen? Die Gefahr, dass auf diese Weise ungeschriebene Normen gegen geschriebene, ethische Belange gegen technische sowie individuelle Anliegen gegen kollektive in Stellung gebracht und so die Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers überspielt werden, legt eine verneinende Antwort nahe. In der Tat realisiert und mediatisiert das positive Recht Gerechtigkeit. Doch werden wesentliche Schritte der Rechtsverwirklichung - wie die Sachverhaltsarbeit oder die Abwägung - durch positives Recht nicht wirklich gesteuert, und durch die Verdichtung des Rechts nehmen gerechtigkeitsoffene Freiräume in der Rechtsanwendung sogar zu. Gerechtigkeit bleibt daher in ihrer institutionellen wie in ihrer personalen Dimension eine unentbehrliche Methodenfrage.