Ob und in welchem Umfang ein Architekt bei Mängeln seiner Leistung zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet ist, ist umstritten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Mangel des Architektenwerkes im Bauwerk verkörpert hat. Diese Arbeit untersucht die Nacherfüllung des Architekten in ihrem haftungsrechtlichen Gesamtkontext und zeigt, dass eine Nacherfüllung auch dann möglich ist, wenn sich der Mangel des Architektenwerkes im Bauwerk verkörpert hat, etwa durch eine Mangelbeseitigungsplanung oder eine Überwachung der Mangelbeseitigungsarbeiten. Darauf aufbauend entwickelt der Autor eine Konzeption der Nacherfüllung des Architekten, die an der ursprünglichen Leistungsverpflichtung ausgerichtet ist und den Interessen der Beteiligten gerecht wird.