Ein einheitlicher europäischer Rechtskraftbegriff im Anerkennungsrecht existiert bislang nicht. Nach dem Wirkungserstreckungsprinzip bestimmen sich die Wirkungen ausländischer Entscheidungen im Anerkennungsstaat - und damit insbesondere die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft - nach dem Recht des Urteilsstaates. Christian Krüger untersucht, ob und inwieweit das Unionsrecht de lege lata einen einheitlichen europäischen Rechtskraftbegriff vorgibt. Anhand einer rechtsvergleichenden Analyse der Reichweite der materiellen Rechtskraft im deutschen und französischen Zivilprozessrecht geht Christian Krüger sodann den Fragen nach, welche Reichweite ein einheitlicher europäischer Rechtskraftbegriff haben könnte und ob die bislang im Rahmen der EuGVVO praktizierte Wirkungserstreckung de lege ferenda zugunsten einer einheitlichen Regelung aufgegeben werden sollte.