Das Verhältnis der Rechtsdogmatik zu den Wissensbeständen anderer Disziplinen steht seit langem auf dem rechtswissenschaftlichen Diskurstableau. Nach wie vor ist ungeklärt, ob und ggf. inwieweit naturwissenschaftliche, ökonomische, ethische und sonstige Erkenntnisse und Einsichten in die rechtsdogmatische Argumentation einbezogen werden können, dürfen und sollen. Alexander Stark untersucht diese Fragen auf der Grundlage eines deliberativen Ansatzes der Rechtsdogmatik, dem zufolge die dogmatischen Akteure auf einer Beobachtungsebene die Handlungen von Rechtsakteuren reflektieren, imaginieren und kritisieren. Im Zentrum dieser Deliberationsprozesse stehen - unter der Ägide der Rationalität - rechtliche wie nicht-rechtliche normative Gründe. Interdisziplinäre Andockstellen zeigen sich ausgehend von diesem Ansatz überall dort, wo nachbardisziplinäre Wissensbestände als normative Gründe für die Rechtsdogmatik zum Zuge kommen.