Immer wieder berufen sich Abgeordnete bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen mit Mandatsbezug auch auf Rechte, die ihnen nach verfassungsrechtlichem Duktus nur als natürlichen Personen zustehen – auf ihre (deutschen wie europäischen) Grundrechte. Während diese individualgerichtet sind, stellt das freie Mandat eine fremdnützig wahrzunehmende Rechtszuweisung des Abgeordneten dar. Als Ausdruck seiner Mittlerrolle zwischen Staat und Gesellschaft liegt das freie Mandat quer zur gängigen (beamtenrechtlichen) Differenzierung zwischen individueller und »amtlicher« Betroffenheit. Das Verhältnis beider Normkomplexe stellt Literatur und Rechtsprechung seit jeher vor Einordnungsprobleme. Die Arbeit unterbreitet einen Lösungsvorschlag für die bereichsdifferenzierte Zuordnung von Grundrechten und freiem Mandat. Dieser basiert auf dem verfassungsrechtlichen Repräsentationsverständnis und trägt der Inhärenz von Person und Funktion in der Abgeordnetenrechtsstellung Rechnung.