Die Rechtsprechung versucht „Aussage gegen Aussage"-Konstellationen durch besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung Herr zu werden. Unterstützung gibt es von Seiten der Psychologie: Mit der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung wird dem Gericht eine Untersuchungsmethode an die Hand gegeben, Belastungsaussagen einen Beweiswert beizumessen. Diese Methode kommt allerdings bei dem Tatvorwurf des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB an ihre Grenzen und wird fehleranfällig. Wie kann im Falle einer unentdeckt gebliebenen Falschanschuldigung ein Angeklagter seinem Bestreiten Gewicht verleihen? Die vorliegende Untersuchung nimmt an dieser Stelle die forensische Psychophysiologie in den Blick. Gerade vor dem Hintergrund der Änderung des § 177 Abs. 1 StGB im Zuge der Sexualstrafrechtsreform 2016 stellt sich die Frage, ob es bei der Einschätzung des Bundesgerichtshofs, der Polygraph sei ein „völlig ungeeignetes Beweismittel", bleiben sollte.