Die Haftung bei anfänglicher Unmöglichkeit gemäß § 311a Abs. 2 BGB bildet seit Schaffung der Norm durch die Schuldrechtsreform einen Brennpunkt der vertragsrechtlichen Forschung. Josef Wittmann analysiert den Haftungsgrund der Vorschrift und entwickelt eine neue Haftungstheorie, welche die Erfüllungserwartung des Gläubigers zum Anknüpfungspunkt der Haftung erhebt. Zugleich widerspricht der Autor damit der vorgeblichen Hegemonie des Verschuldensprinzips im deutschen Leistungsstörungsrecht und etabliert die Vertrauenshaftung als zweite Spur der Sekundärhaftung neben der Haftung für Verschulden. Anhand dieser Einsichten folgt die Untersuchung der Risikozuweisung bei anfänglicher Unmöglichkeit im Wege theoriegeleiteter Rechtsfindung.