Der Anspruch ist die Zentralkategorie des Privatrechts. Seine Legaldefinition (§ 194 Abs. 1 BGB) verleiht dem "Anspruch" eine gewisse Stabilität und jeder Jurist bedient sich des Kriteriums alltäglich ohne weiteres Hinterfragen. Nähere Betrachtung erhellt indessen, dass das Anspruchskriterium mit einer ganzen Reihe von Unsicherheiten verbunden ist. Deren Relevanz illustriert das Problem der Anspruchsentstehung als Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn. Aufbauend auf den historischen Grundlagen und einem rechtsvergleichenden Seitenblick präzisiert Thomas Winkelmann das Anspruchskriterium funktional-teleologisch: Der Anspruch hat privatrechtsübergreifend ausschließlich in der Funktion als rechtsverwirklichendes Schutzrecht einen sinnvollen Gehalt. Die Anspruchsentstehung lässt sich deshalb universell in Abhängigkeit von einer Rechtsverletzung bestimmen. Dieser Ansatz erlaubt es, überall dort, wo das geltende Recht an den Anspruch anknüpft, Probleme präzise und widerspruchsfrei zu lösen.