Mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Dr. Ute Jasper, Rechtsanwältin und Dr. Fridhelm Marx, Ministerialdirigent a.D.

23. Auflage 2020

Rechtsstand: 1. April 2020

 

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - 4. Teil, Vergabeverordnung - VgV, Sektorenverordnung - SektVO, Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV, Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV. Unterschwellenvergabeordnung – UVgO, Vergabe - und Vertragsverordnung für Bauleistungen- VOB Teil A und B, Wettbewerbsregistergesetz – WRegG sowie Vergabegesetze der Länder.

 

Zur Neuauflage:

In der 23. Auflage sind die mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/1827, 2019/1828, 2019/1829 und 2019/1830 vom 30.10.2019 durch die EU-Kommission festgelegten Schwellenwerte für die nächsten zwei Jahre enthalten. Demnach beträgt der Schwellenwert für Bauaufträge derzeit € 5.350.000, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 214.000, für Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit € 428.000 und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von obersten und oberen Bundesbehörden € 139.000. Für Konzessionsvergaben gilt ein Schwellenwert von € 5.350.000. Soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der VRL müssen unverändert ab einem Auftragsvolumen von € 750.000 europaweit ausgeschrieben werden. Die nächste Anpassung der Schwellenwerte wird die EU-Kommission 2021 vornehmen.

Außerdem sind die landesvergaberechtlichen Änderungen Niedersachsens und Rheinland-Pfalz (HsNr. 21 NDS Änd. 19, 354 (iK 1.1.2020), HsNr. 23 RlPf Änd. 19, 333 (iK 4.12.2019)) enthalten.