Der Grundsatz, dass der Schuldner dem Gläubiger keine Einwendungen entgegensetzen darf, die im Schuldverhältnis zu einem Dritten bestehen, zählt zum Allgemeingut der Zivilrechtsdogmatik. Freilich kennt das BGB zahlreiche Konstellationen, in denen Einwendungen aus fremdem Schuldverhältnis durchaus zulässig sind (vgl. §§334, 359, 404, 417, 768, 986 Abs.2 BGB). Bislang ist es jedoch nicht gelungen, den Grundsatz und seine Ausnahmen dogmatisch präzise zu erfassen. Mark Makowsky plädiert für eine klare Trennung zwischen dem Dogma der Unzulässigkeit von Einwendungen aus fremdem Recht - exceptio ex iure tertii non datur - und dem Grundsatz der Unzulässigkeit von Einwendungen aus fremdem Schuldverhältnis. Auf dem dogmatischen Fundament des schuldrechtlichen Relativitätsprinzips systematisiert er die verschiedenen Ausnahmeregelungen und führt sie auf einheitliche Grundgedanken zurück.