Nachdem der EGMR die rückwirkende Aufhebung der zehnjährigen Höchstfrist bei Sicherungsverwahrung für konventionswidrig erklärte, erblickte auch das BVerfG in den Rückwirkungsfällen einen Verstoß gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot. Diesem Paukenschlag ist der Gesetzgeber gefolgt und hat die Sicherungsverwahrung mit Wirkung zum 1. Juni 2013 umgestaltet. Die strengen Voraussetzungen, die das BVerfG zur ausnahmsweisen Fortgeltung der Rückwirkungsfälle aufgestellt hat, wurden in Übergangsrecht transformiert.
Vor diesem Hintergrund beleuchtet das Werk die aktuelle Rechtslage, wobei die „Altfallregelungen“ im Zentrum stehen. Dazu wird das reformierte Recht zunächst auf seine Spurentauglichkeit untersucht. Darauf aufbauend wird die Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 2 GG diskutiert und dem allgemeinen Vertrauensschutzgebot gegenübergestellt. Die Autorin spricht sich für eine Streichung des Übergangsrechts sowie eine Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung und des ThUG aus.