Es gibt aus maritimer Sicht zwei Systeme auf deren Basis die Konstruktion, Fertigung, Zertifizierung, Inbetriebnahme, Nutzung und wiederkehrende Prüfungen ausgerichtet werden können. Dazu gehören auch Komponenten, die später zu Baugruppen zusammengesetzt werden, die teilweise auch auf eigenen Zertifizierungen basieren.
Beide Systeme regeln jedoch auf differente Weise, mit unterschiedlichen Grundlagen, teilweise mit Überscheidungen, wenngleich auch mit mehr oder weniger streng gezogenen Grenzen der Gültigkeit.
Wichtig ist es, in jedem Falle die Zielrichtung beider Systeme darzustellen. Das betrachtete landbasierte System zielt in erster Linie auf die Arbeitssicherheit (Individualschutz des Einzelnen), dass Klassifikationsregelwerk auf die Seesicherheit, also Verkehrssicherheit (Kollektivschutz der Schicksalsgemeinschaft). Welches dieser Systeme, die europäische Fertigungsgrundlage oder die Klassifikationsregelwerke in maritimen Regelungsstrang der IMO1 und IACS2umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz und die europäische Konformität zum dahinter liegenden Regelwerk anzuziehen ist, ist nicht immer klar und nicht immer klar gegeneinander abzugrenzen.
Was nun wofür gilt, ob beides anzuwenden ist, oder in welchem Falle welches Regelwerk nicht gilt, ist oftmals nicht, vor allem für das in allen Bereichen besondere Fachgebiet nicht entstammende Führungskräfte erkennbar. Daraus folgt, dass für den (behördlichen) Betreiber / Reeder und schlussendlich auch die Aufsichtsbehörden kaum noch klar erkennbar, geschweige denn überschaubar ist, was für die sichere Teilnahme am Seeverkehr und den Arbeitsschutz an Bord nötig ist und wie dies zu gewichten ist.
Es erscheint vor dem Hintergrund des Vergleiches der beiden Stränge und Zielrichtungen der Regelwerke sinnvoll, die sog. Betreiberverantwortung, die in beiden Regelwerken gleich ist, ganz zu Anfang darzustellen um die Dreh- und Angelpunkte dieser Funktion allen folgenden Betrachtungen zu hinterlegen:
Nach Regelwerk ist Betreiber derjenige
- der mit eigenen finanziellen Mitteln
- ohne Rückfrage
- Änderungen (organisatorisch oder an der Beschaffenheit)
- an sicherheitsrelevanten Einrichtungen vornehmen kann.