Die Arbeit skizziert zunächst die Entstehung und Entwicklung des von den Nationalsozialisten 1941 eingeführten, bis heute im Wesentlichen unveränderten Mordtatbestands (§ 211 StGB). Die Kennzeichen nationalsozialistischen Strafrechts werden herausgearbeitet und die NS-Rechtsprechungspraxis zu § 211 StGB dargestellt. Ausgehend von der ideologischen Prägung des NS-Strafrechts (u. a. Führerprinzip, Täterstrafrecht, materielle Gerechtigkeit) analysiert der Hauptteil sämtliche seit Normeinführung in der Bundesrepublik veröffentlichten Mordurteile, geordnet nach Mordmerkmalen.
Die Untersuchung zeigt: Zentrales NS-Gedankengut, etwa die Verbindung von Recht und Moral oder die konturenlose Auslegung zur Wahrung einer materiellen Gerechtigkeit, prägt die Rechtsprechung bei der Anwendung der Mordmerkmale der sonstigen niedrigen Beweggründe, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit und Verdeckungsabsicht auch nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges und in Teilen bis heute.