Unmittelbare Bindungswirkung entfalten nur wenige als ›mores bezeichnete Rechtsprinzipien, die auf dem Konsens des römischen Volkes beruhen. Andere ›mores‹ binden nur kraft Anerkennung durch den Princeps als Lokalrecht oder durch die Juristen als Auslegungsgrundsatz. ›Contra bonos mores‹ dient im ediktalen Kontext der Abgrenzung erlaubten und verbotenen Verhaltens. Im Übrigen berufen sich v.a. spätklassische Juristen im Wege kreativer ›inventio‹ auf das Verdikt, um die Kohärenz innerhalb der Rechtsordnung oder zwischen Rechts- und Werteordnung zu sichern.