Diese Arbeit behandelt die Erfolgszurechnungsproblematik atypischer Kausalverläufe beim vorsätzlichen Begehungsdelikt, insbesondere die unter den Rechtsbegriffen der aberratio ictus und des error in persona vel objecto subsumierten Erscheinungsformen, unter Berücksichtigung der sich entwickelnden Vorsatzkonzeptionen und der objektiven Zurechnungslehre.
Die entscheidende Frage lautet, ob die sachliche Differenzierung zwischen error in persona vel objecto und aberratio ictus gerechtfertigt ist und wie diese Rechtfertigung gegebenenfalls begründet werden kann. Damit verbunden ist die weitergehende Fragestellung, ob und wie konkret der Vorsatz des Täters auf das Tatobjekt und den Geschehensverlauf gerichtet sein muss.
Die Problematik der Vorsatzzurechnung wird in der Literatur teilweise unter Berufung auf das von einer Intuition geprägte Rechtsgefühl oder auf eine vorstrafrechtliche Beurteilung bestimmter beeinflussender Faktoren behandelt. Hier wird die Meinung vertreten, dass weder der Rückgriff auf eine vorstrafrechtliche Bewertung des Plans des Täters noch das Rechtsgefühl des objektiven Richters besser zur Begründung der Vorsatzzurechnung geeignet sind als eine rechtsphilosophische Begründung.
In diesem Rahmen wurde die Zurechnungsproblematik der beiden Fallgruppen aberratio ictus und error in objecto unter Rückgriff auf das Wesen des Wissens- und Wollenselements im strafrechtlichen Vorsatzbegriff, auf die Bedeutung ihrer Konkretisierung auf den Tatverlauf und das Tatobjekt sowie im Hinblick auf das das strafrechtliche Unrecht konstituierende Interpersonalitätsverhältnisses erörtert.
Im Mittelpunkt stehen hier im Allgemeinen die materiale Grundlage des praktischen Verhältnisses und der sich daran beteiligenden Rechtssubjekte und spezifisch die Vorzugswürdigkeit der Vorsatzzurechnung hinsichtlich des Unrechtstatbestands und die Erforderlichkeit der Vorsatzkonkretisierung durch den Täter als Rechtssubjekt für die Existenz seines personalen Aktes.