Das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) in Schleswig-Holstein wurde am 26. Juni 2015 verabschiedet und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Es ersetzt das zuvor geltende Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren. Ziel des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von Hunden ausgehen, zu verhindern und die Rechte der Hundehalter zu wahren. Das Gesetz enthält allgemeine Pflichten für Hundehalter, wie die Kennzeichnungspflicht für Hunde ab dem dritten Lebensmonat mittels eines Mikrochips, die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie die Einhaltung von Leinenpflichten in bestimmten öffentlichen Bereichen. Für Hunde, die auffällig geworden sind, gelten strengere Regelungen. Sie können als gefährlich eingestuft werden, was eine behördliche Erlaubnis zur Haltung, das Bestehen eines Wesenstests und zusätzliche Auflagen wie das Tragen eines Maulkorbs in der Öffentlichkeit zur Folge hat. Das Gesetz fördert somit die Sicherheit im Umgang mit Hunden und schützt sowohl die Allgemeinheit als auch die Tiere selbst.