Ausgangspunkt der Überlegungen dieser Arbeit ist die Tatsache, dass jede 34
Gesellschaft ein Regelwerk als Grundlage für ein geordnetes Zusammenleben
braucht und damit auch ein Strafrecht als Sanktionensystem für die
Fälle begangenen Fehlverhaltens innerhalb der Sozialgemeinschaft. Allgemein
formuliert soll Strafrecht nach modernem Verständnis nicht zweckfrei
auf Vergeltung gerichtet sein, sondern soll als relatives Strafrecht auch
zukünftige Straftaten verhindern (helfen), soll präventiv wirken. Die Generalprävention
hat dabei die Gesellschaft insgesamt im Auge.
Oft wird Eberhard Kohlrausch mit dem 1928 formulierten Satz zitiert „Um
Generalprävention braucht man sich nicht zu sorgen“, wobei Kohlrausch
offensichtlich davon ausging, dass die generalpräventive Reflexwirkung
der maßgeblichen spezialpräventiv und auf den konkreten Täter bezogenen
Sanktion völlig ausreiche. So einfach scheinen die Dinge aber nicht zu
liegen. Zweck meint das praktisch Erreichbare, das das Ziel menschlichen
Handelns ist, stellt Eberhard Schmidhäuser in seinem Lehrbuch über den
allgemeinen Teil des Strafrechts 1975 zutreffend fest. Von selbst geht es
also nicht, ein aktives Tun ist also gefordert, um den gewollten Zweck auch
tatsächlich zu erreichen. Das heißt konkret, dass der Handelnde irgendein
Zweckbewusstsein entwickeln muss, also auch eine Vorstellung vom Erreichbaren
haben muss und ebenso muss das Handeln zweckhaft sein, die
Ziele müssen auch objektiv erreichbar sein.
Damit rückt die interessante Frage in den Vordergrund, welche Anstrengungen
von Gesetzgeber, rechtsanwendender Judikative und der Verwaltung
zur praktischen Realisierung von Strafzwecken, und hier der
Generalprävention, unternommen werden können und auch tatsächlich
unternommen werden. Die Aufarbeitung dieses Fragenkomplexes ist Gegenstand
dieser Arbeit.