Viele Unternehmen nutzen mobile Möglichkeiten der Betankung (sogenannte Baustellentankstellen), um Bauund
Arbeitsmaschinen vor Ort, zum Teil auch an oder über Gewässern, aus insbesondere Fässern, IBC, Tankcontainern
oder Tankfahrzeugen zu betanken. Werden diese Baustellentankstellen kürzer als sechs Monate an
einem Ort betrieben, gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (AwSV) nicht. Zu beachten sind allerdings die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Wasserhaushaltsgesetz
(WHG). Dies bedeutet, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um eine Verunreinigung
von Gewässern zu verhindern.
Das DWA-Merkblatt leitet aus den wasserrechtlichen Anforderungen technische und betriebliche Lösungen für die Betankung von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Arbeitsmaschinen an Orten, die nicht unter den Anlagenbegriff des § 2 Absatz 9 AwSV fallen, ab. Es behandelt auch die Mindestmaßnahmen, die für die Befüllung von Lagerbehältern von Einrichtungen zur Betankung erforderlich sind.
Mit dem DWA-Merkblatt werden für alle Betroffenen einheitliche, klare und praktikable Regelungen festgelegt.