Die Anerkennung von Entscheidungen aus Drittstaaten ist ein Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts, der trotz ansonsten fortschreitender Europäisierung dem deutschen autonomen Recht verbleibt. Maßgebliches Anerkennungskriterium ist hierbei das Spiegelbildprinzip: Der deutsche Anerkennungsrichter prüft, ob das drittstaatliche Gericht nach den deutschen Gesetzen zuständig war. Für die Beurteilung dieser sogenannten Anerkennungszuständigkeit greift er auf die deutschen Zuständigkeitsregeln zurück. Zu diesen gehören auch die Vorschriften der Brüssel Ia-VO, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Daraus ergibt sich die Frage, ob und wie die Wertungen der Brüssel Ia-VO im Spiegelbildprinzip zu berücksichtigen sind. Unvermeidbar wird sie insbesondere bei Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten von Drittstaatengerichten: Die Parteien entziehen den Rechtstreit dem Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO, indem sie ein drittstaatliches Gericht für zuständig erklären. Damit bestimmen sie mittelbar auch, ob die Anerkennung später nach europäischem oder deutschem Recht erfolgt. Rechtsprechung und Literatur öffnen sich einer solchen Berücksichtigung zunehmend. Victor de Lousanoff analysiert den aktuellen Meinungsstand, bündelt bisherige Vorschläge und entwickelt daraus einen eigenen Lösungsansatz. Das Ergebnis ist eine universell anwendbare Formel, die für Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten von Drittstaatengerichten wie auch für alle übrigen drittstaatlichen Entscheidungen zu teleologisch überzeugenden und praktikablen Ergebnissen führt.