Die Frankfurter Auschwitz-Prozesse sollten die deutsche Gesellschaft mit der Realität des Holocaust konfrontieren. Doch die Urteile des Landgerichts Frankfurt wirkten jahrzehntelang hemmend auf die Strafverfolgung von NS-Verbrechen, obschon es bereits damals abweichende Rechtsprechung deutscher Gerichte gab. Der enge Tatbegriff und strenge Anforderungen an die tatbestandliche Beihilfe führten dazu, dass viele Täter straflos blieben – etwa einfache Lagerbedienstete. Diese restriktive Rechtsprechung war wohl auch Ausdruck einer gesellschaftlichen Schlussstrichmentalität. Erst das späte Umdenken, etwa im Fall Demjanjuk, ermöglichte neue Verfahren – wenn auch nur gegen nachrangige Beteiligte. Die Untersuchung zeigt: Eine klare juristische Fassung staatlich organisierter Verbrechen ist unerlässlich – nicht nur für die Aufarbeitung der NS-Zeit, sondern auch für die strafrechtliche Bewertung moderner Staatskriminalität.