Anlässlich von Großveranstaltungen, wie etwa der Austragung von Fußballspielen oder politischen Gipfeltreffen, kommt es regelmäßig zu gewalttätigen Ausschreitungen großen Ausmaßes. Finden solche gefahrträchtigen Großveranstaltungen im Ausland statt, greift der deutsche Hoheitsträger auf ausreise-verhindernde Maßnahmen zurück, um potentiellen Gewalttäter*innen die Anreise zu untersagen und so schon frühzeitig der Entstehung massiver Ausschreitungen entgegenzuwirken. Auch gegenüber sog. Auslandskämpfern und „Jihad-Tourist*innen“ wurde auf ausreiseverhindernde Maßnahmen zurückgegriffen.

Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der – in diesem Kontext bislang wenig beachteten – gewandelten Bedeutung der Ausreisefreiheit in der Europäischen Union und den sich daraus ergebenden Voraussetzungen für einschränkende Maßnahmen. Das Recht der Freizügigkeit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV rückt dabei in den Vordergrund. Dies auch bei der Auslegung von § 7 Abs. 1 PassG, der zentralen Norm ausreiseverhindernder Maßnahmen. Die Bedeutung der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der sich daraus ergebenden Schranken sowie neu hinzukommende Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts müssen hier Beachtung finden.

Im Rahmen der Gefahrenprognose wird der Frage nachgegangen, inwiefern Eintragungen personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken für die Erstellung der Prognose herangezogen werden können. Beispielhaft nimmt die Arbeit die nationale Datei „Gewalttäter Sport“, insbesondere die Auswirkungen, die die Änderung des Informationsbestandes beim Bundeskriminalamt mit der Neufassung des BKAG im Jahr 2018 mit sich brachte, in den Blick. Auch die Maßnahme des Personalausweisentzugs unter Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises, der Erlass von Meldeauflagen sowie die Maßnahme des Präventivgewahrsams werden als Mittel der Ausreiseverhinderung betrachtet.