Das „Internetstrafrecht“ hat stetig an Bedeutung gewonnen. Der Gesetzgeber reagiert auf unerwünschte neuartige Phänomene mit einer Vielzahl an Neuregelungen und Ergänzungen von Straftatbeständen und Ermittlungsmaßnahmen, mit der die Verteidigung vertraut sein sollte. Das Handbuch vermittelt das notwendige juristische Rüstzeug zur Bearbeitung internetspezifischer Strafmandate.


 


Dargestellt werden insbesondere


- internetrelevante Strafvorschriften im StGB sowie im Nebenstrafrecht (UrhG, KunstUrhG, JuSchG und JMStV)


- Fragen des Strafanwendungsrechts und des Allgemeinen Teils


- strafprozessuale Maßnahmen zur Erhebung von Daten als digitale Beweismittel (polizeiliche Recherche im Internet; Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs- und Bestandsdaten beim Diensteanbieter; Mitnahme bzw. Mitnahme Herausgabe und Sicherstellung von Datenträgern und Daten beim Beschuldigten und beim Dritten).


 


Neu bearbeitet in der 3. Auflage insbesondere:


- Änderungen durch das 60. StrÄndG vom 30.11.2020 (Modernisierung des ""Schriften""-Begriffs und Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB bei Handlungen im Ausland), das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.3. 2021 und das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021 (mit Verschärfungen auf dem Gebiet des Pornografiestrafrechts)


- Ablösung der TMG-Vorschriften zur Provider-Verantwortlichkeit durch den europäischen Digital Services Act zum 17.2.2024


- Berücksichtigung der Reform des Telekommunikations- und Telemedienrechts im TKG, TMG und TTDSG mit Wirkung zum 01.12.2021 und deren Folgen für die Datenerhebung nach der StPO


- Einwilligung in Ermittlungsmaßnahmen nach BDSG


- IT-Durchsuchung inkl. inkl. Kooperationsvereinbarung


- Durchsicht von lokalen oder externen Speichermedien und der Cloud


- Herausgabeverlangen und die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten


- Erhebung und Auswertung von Passwörtern


- Umgehung von Verschlüsselung


- Protokollierungspflichten


- Entschädigung für die Sicherstellung nach StrEG


- Einziehung von Daten und Hardware