Im Mittelpunkt stehen die Notstandslage und die Geeignetheit der Notstandshandlung. Klimawissenschaftliche Erkenntnisse bilden die Grundlage für die Subsumtion der Klimakrise als gegenwärtige Notstandsgefahr. Unter Rückgriff auf ein gefahrspezifisches Geeignetheitsverständnis und empirische Protestforschung wird klimaaktivistischer Ungehorsam unter bestimmten Voraussetzungen als geeignete und erforderliche Notstandshandlung eingeordnet. Dass die Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der bedrohten Rechtsgüter ausfällt, wird sodann dargelegt. Die sich aus der Angemessenheit ergebenden normativen Beschränkungen der Rechtfertigung werden schließlich unter Berücksichtigung der Charakteristika des zivilen Ungehorsams und der Defizite staatlicher Klimaschutzpolitik ausgelotet.