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Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Für die Abgrenzung des Begriffs "ungewisse Verbindlichkeit" ist es ohne Bedeutung, ob die Verpflichtung ihren Grund in einer privatrechtlichen Vereinbarung oder in einer gesetzlichen Vorschrift hat und ob sie als Geld-, Sach- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass am Abschlussstichtag das Vermögen mit einer Schuld belastet ist, die wirtschaftlich in abgelaufenen Geschäftsjahren verursacht wurde und deren Erfüllung sich die Gesellschaft nicht mehr zu entziehen vermag.
Gegenstand dieses IDW Rechnungslegungshinweises sind der Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgrund von Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Für den Ansatz und die Bewertung solcher Rückstellungen in einem handelsrechtlichen Konzernabschluss gelten die Ausführungen entsprechend.
Dieser IDW Rechnungslegungshinweis ersetzt die IDW Stellungnahme HFA 2/1973 i.d.F. 1990: Rückstellungen für Jahresabschluß- und Prüfungskosten nach § 249 Abs. 1 HGB.