Das Betriebsübergangsrecht zählt zu den „Dauerbrennern“ im europäischen Arbeitsrecht und stellt in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einen überaus konfliktbeladenen Bereich dar. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Verhältnis und dem Wechselspiel zwischen der Rechtsprechung des EuGH und des BAG. Zu den zentralen Problemfeldern im Betriebsübergangsrecht zählt die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen, die in der Transaktions- und Restrukturierungspraxis eine hohe Relevanz aufweist. Im Kern geht es hierbei um die Frage, bei welchem Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsübergangs fortgeführt wird. Als besonders problematisch erweisen sich in der Praxis vor allem Arbeitsverhältnisse von betriebsteilübergreifend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die sich im Zusammenhang mit dieser Thematik ergebenden Problemstellungen sind bisher aus einer primär nationalen Perspektive betrachtet worden. Insbesondere die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 (Az.: C-344/18) bietet jedoch Anlass für einen an den europäischen Grundlagen ausgerichteten Perspektivwechsel.
Vor diesem Hintergrund untersucht die vorliegende Arbeit in einem ersten Schritt die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Vorgaben für die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen. Zu den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften zählen im Wesentlichen die europäische Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG) und die unionsgrundrechtlich geschützte Berufs- sowie Unternehmerfreiheit, die dogmatisch nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH einer Interpretation unterzogen werden. In einem zweiten Schritt werden die Auswirkungen der europäischen Vorgaben auf das deutsche Recht herausgearbeitet. Hierzu wird das in § 613a BGB verankerte deutsche Betriebsübergangsrecht einer unionsrechtskonformen Auslegung unterzogen.