Als Ausgleich für die Einziehung erhält der betroffene Gesellschafter in der Regel eine Abfindung. Kritisch wird es, wenn die Abfindung erst später zu zahlen ist und die Kapitalerhaltungsregeln eine Auszahlung dann untersagen. Nach zwei Grundsatzurteilen des BGH sollen die verbleibenden Gesellschafter in solchen Fällen aus Treuepflicht- und Billigkeitserwägungen persönlich für die Abfindung haften. Die Arbeit setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung und den methodischen Brüche dieser Rechtsfortbildung zwischen Kapitalerhaltung und Haftungsbeschränkung auseinander. Darüber hinaus legt die Arbeit dar, dass viel dafür spricht, gesellschaftsvertraglich gestundete Abfindungsansprüche als Gesellschafterdarlehen i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG anzusehen. Wirtschaftlich liegt eine Kreditgewährung vor, sodass eine Auszahlung nach allgemeinen Regeln auch bei Unterbilanz möglich ist. Einer persönlichen Haftung der verbleibenden Gesellschafter bedarf es daher nicht.