Der BGH hat die Frage nach der Anwendung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung auf die Eigentumsvormerkung aufgeworfen. Kann der Vormerkungsberechtigte den Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB monetarisieren, anstatt ihn durchzusetzen? Der Autor gibt als Erster eine ganzheitliche Antwort auf diese Frage. Die Anwendung lässt sich dadurch konstruieren, dass man im Schadensersatzverlangen des Vormerkungsberechtigten eine Genehmigung der vormerkungswidrigen Verfügung sieht. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung passt aber nicht zu der Interessenlage, welche dem Verhältnis zwischen dem Vormerkungsberechtigten und dem Dritterwerber zugrunde liegt. Der Autor trifft bei der Beantwortung der vom BGH aufgeworfenen Frage zudem eine Reihe weiterer Feststellungen, etwa zur Anwendung von schuldrechtlichen Vorschriften auf dingliche Ansprüche, zu den Rechtswirkungen der Vormerkung oder zur Anwendbarkeit von Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses.