Offenbart ein Unternehmensträger nicht seine tatsächliche Rechtsform, wird dem Kontrahenten die Möglichkeit genommen, dessen Insolvenzrisiko korrekt einzuschätzen. Auch wird daher auf einen Risikoaufschlag oder eine Sicherheit verzichtet werden. In welchem Umfang ein hierauf beruhender Schaden zu ersetzen ist und wer der korrekte Anspruchsgegner ist, wird kontrovers diskutiert. Der Verfasser macht es sich zur Aufgabe, die verschiedenen Ansätze zu untersuchen und kommt zu dem Ergebnis, dass die ständige Rechtsprechung, eine „Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB“, in weiten Teilen nicht überzeugen kann. Vielmehr ist der Anspruchsteller in vielen Fällen auf einen auf das negative Interesse gerichteten deliktischen Anspruch zu verweisen.