Gibt es eine theoretische und praktische Begründung für die Abgrenzung der Gesetzesumgehung von anderen Rechtsinstituten und ihrer ausdrücklichen Regelung im Privatrecht? Dorota Miler vergleicht das polnische, deutsche und europäische Recht und die jeweiligen Rechtsprechungen miteinander. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rechtsumgehung ein eigenständiges Rechtsinstitut im polnischen Privatrecht darstellt.