Die Teilhabe der sogenannten Marktstaaten, in denen sich die Kunden eines Unternehmens befinden, am globalen Steueraufkommen ist seit geraumer Zeit Gegenstand kontroverser Diskussionen. Dabei geht es zentral um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Staaten einen Unternehmen besteuern sollten, die in diesen Staaten über keine physische Präsenz verfügen. Hintergrund dieser Diskussion sind die weitreichenden Auswirkungen der stetig voranschreitenden Digitalisierung; insbesondere die oft als unbefriedigend wahrgenommene Besteuerung der Digitalwirtschaft.
In den letzten Jahren sind verschiedenste Vorschläge zur Teilhabe der Marktstaaten am globalen Steueraufkommen aufgekommen. Der am weitesten ausgearbeitete und bekannteste Vorschlag ist sicherlich der der OECD/G20: „Pillar One Amount A“. Diese Initiative sieht vor, dass Staaten, die herkömmlicherweise Unternehmensgewinne besteuern, zukünftig teilweise auf eine Besteuerung verzichten. Stattdessen sollen insoweit zukünftig die Marktstaaten besteuern.
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit den erweiterten Besteuerungszugriffen für Marktstaaten ist, wie sich diese in die bestehende Systematik des internationalen Steuerrechts einfügen. „Marktstaatenbesteuerung – Eine konzeptionelle Analyse am Beispiel von Amount A“ nähert sich diesem Thema ausgehend von den Grundkonzepten des internationalen Steuerrechts bzw. der internationalen Gewinnallokation. Anhand einer detaillierten Darstellung und Analyse von Amount A werden Übereinstimmungen und Verwerfungen aufgezeigt.
Obwohl das Schicksal von Amount A aktuell sehr ungewiss ist, eignet sich der Vorschlag aufgrund seiner fortgeschrittenen Ausarbeitung sehr gut für eine Analyse. Selbst wenn die Staaten Amount A nicht umsetzen sollten, dürfte sich eine Diskussion über erweiterte Besteuerungszugriffe für Marktstaaten damit kaum erledigen. Vor dem Hintergrund dieser politischen Situation, ist es das besondere Anliegen der Untersuchung, aus der beispielhaften Analyse verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse zu entwickeln, die erweiterte Besteuerungszugriffe für Marktstaaten insgesamt betreffen.