Medizinisch nicht indizierte Eingriffe in die Körpersubstanz von Kindern können strafrechtlich insbesondere Körperverletzungstatbestände erfüllen. Sie betreffen einen vulnerablen Personenkreis, dessen Schutz staatlich zu gewährleisten ist. Diese Gewährleistung erfolgt über das sogenannte Wächteramt des Staates, das über die Einhaltung des Kindeswohlschutzes wacht.

Im Rahmen dieser Arbeit geht es diesbezüglich unter anderem um die allgemeine Frage, inwiefern besagte Eingriffe eine Kindeswohlgefährdung darstellen können. Ebenso wird allgemein erörtert, innerhalb welcher Grenzen Eltern bei einem nicht oder nur beschränkt einwilligungsfähigen Kind in besagte Eingriffe einwilligen können und in welchem Umfang dem Kind dann ein Vetorecht zustehen soll.

Den allgemeinen Ausführungen schließt sich sodann eine Betrachtung von Fallbeispielen an, denen interdisziplinär ein medizinischer Überblick über den jeweiligen Eingriff und dessen Risiken vorangestellt wird.

Untersuchungsgegenstand ist einmal die religiös motivierte Beschneidung männlicher Kinder, die zivilrechtlich in den Grenzen von § 1631d BGB möglich ist, was rechtswissenschaftlich nicht unumstritten ist und erörtert wird. Daneben werden die geschlechtsbezogenen Operationen bei Varianten der Geschlechtsentwicklung thematisiert, die in § 1631e BGB geregelt sind sowie eine Auswahl rein ästhetisch motivierter Eingriffe. Bezüglich der vorgenannten Fallbeispiele wird in den jeweiligen Zwischenergebnissen ausgeführt, ob der rechtliche Status quo aufrechterhalten bleiben kann und ob es flankierend strafrechtlicher Regelungen bedarf, um den Kindeswohlschutz im Einzelfall zu maximieren.

Das so ermittelte Gesamtergebnis ist ein rechtspolitischer Appell für mehr Kindeswohlschutz und gegen kindeswohlgefährdende Eingriffe, denen keine medizinische Indikation zugrunde liegt.