Eine Auseinandersetzung mit dem Gefahrbegriff ist für die dogmatische Erörterung der abstrakten Gefährdungsdelikte erforderlich. Der Begriff der Gefahr ist allerdings schwer zu bestimmen. Gefahr bedeutet einen bestimmten Zustand, bei dem nach natürlichen Verlauf des Geschehens die Verletzung oder Schädigung eines Rechtsgutes wahrscheinlich ist.

Strafrechtsnormen bestehen aus Verhaltens-, Bewertungs- und Verurteilungsnormen. Das Unrecht der abstrakten Gefährdungsdelikte besteht in der Verletzung der Verhaltensnormen. Die Verhaltensnormen der abstrakten Gefährdungsdelikte sind Verhaltensimperative zum Rechtsgüterschutz, die einerseits auf das frühe Verhaltensstadium einwirken sollen, andererseits keine konkreten Gefährdungsfolge als Norminhalt enthalten.

Wir leben zurzeit in der Risikogesellschaft. Das Strafrecht beteiligt sich an der Sozialsteuerung und erscheint angesichts der gegenwärtigen Risikogesellschaft auch als Risikostrafrecht. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist die Erweiterung der abstrakten Gefährdungsdelikte erforderlich, diese darf aber nicht uferlos erfolgen.