Wie unterscheidet sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess von der Gewährleistung im Schiedsverfahren? Marko Borislav Andjic arbeitet die im staatlichen Verfahren bestehenden Schutzmechanismen und -lücken heraus: Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit sind dort mittlerweile weitgehend gewährleistet, jedoch kein darüberhinausgehender Geheimnisschutz, etwa aufgrund eines In-camera-Verfahrens. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist beim Geheimnisschutz nicht per se überlegen, es bestehen allerdings Gestaltungsspielräume, die im staatlichen Verfahren fehlen. Deshalb können die Parteien - wenn sie diese Spielräume zweckmäßig nutzen - im Schiedsverfahren besseren Geheimnisschutz erreichen. Vor allem, da sie prozessuale Geheimhaltungsmechanismen zugunsten von Geschäftsgeheimnissen vereinbaren können, ohne dass diese zwingend gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.