Die mittelbare Täterschaft wird meist als Zurechnungsmechanismus verstanden, bei dem das Verhalten des Vordermanns dem Hintermann zugerechnet wird. Johannes Gründel prüft, ob auf diese Handlungszurechnung verzichtet und stattdessen der kausale Verursachungsbeitrag des Hintermanns in den Mittelpunkt gerückt werden kann. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Vordermanns den Zurechnungszusammenhang unterbricht oder der Erfolg dem Hintermann objektiv zurechenbar bleibt. Die objektive Zurechnung wird dabei um täterschaftliche Verantwortung ergänzt; zugleich bleiben klassische Fallgruppen wie eigenverantwortliches Dazwischentreten und atypische Kausalverläufe relevant. Täterschaftliche Verantwortung ergibt sich aus Tatherrschaft, soweit sie nicht normativ verdrängt wird, oder aus normativer Zuschreibung, etwa über Sorgfaltsnormen. In klassischen Fällen eines Strafbarkeitsdefizits bleibt der Zurechnungszusammenhang wegen fehlender Verantwortung des Vordermanns grundsätzlich bestehen. Der Ansatz erklärt überzeugend Konstellationen des Täters hinter dem Täter, insbesondere beim manipulierten error in persona vel obiecto und beim graduellen Tatbestandsirrtum. Auch Organisationsherrschaft lässt sich so über Tatherrschaft erfassen. Für die allgemeinen Lehren zeigt sich zudem eine bislang nicht anerkannte Rücktrittsmöglichkeit: ein Rücktritt nach § 24 I 1 Alt. 1 StGB durch Wiederherstellung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Abschließend entwickelt Johannes Gründel ein dreistufiges Prüfungsmodell für eigenhändige Delikte: Wortlautgrenze, Kausalkette und Einbindung der Täterperson in den Zurechnungszusammenhang.