Die Untersuchung widmet sich der Konstellation des richterlicherseits ausgeübten Vergleichsdrucks. Bei dem »unangemessenen Vergleichsdruck« handelt es sich um ein in der Dogmatik hochumstrittenes, aber sehr praxisrelevantes Phänomen des deutschen Zivilprozesses. Der Prozessvergleich ist ein risikoreiches Institut. Dies lässt sich vor allem darauf zurückführen, dass der Abschluss des Prozessvergleichs strukturell von der Mitwirkung des Gerichts abhängig ist. Anhand eines umfassendes Rechtsprechungsüberblicks wurde eine bestmögliche Definition des Vergleichsdrucks entwickelt. In jedem Fall ist die Ausübung von Vergleichsdruck rechtswidrig, da sie insbesondere gegen § 278 Abs. 1 ZPO verstößt. Dagegen ist die Partei weder de lege lata noch de lege ferenda ausreichend geschützt. Vorzugswürdig ist daher die Einführung des ausnahmslos geltenden Verbots der Druckausübung in einem § 278 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F., um einen präventiven Schutz der Partei zu gewährleisten.